Digitale & elektronische Prüfung von Freistellungsbescheinigung nach §48b Abs. 1 EStG in Business Central / NAV via EIBE Anbindung
AGB
der Simova GmbH
Stockholmer Allee 30A
44269 Dortmund
(nachfolgend "Simova")
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A. Allgemeine Bestimmungen
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1. Aufbau und Geltungsbereich
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Simova erbringt gegenüber dem Kunden je nach Vertrag unterschiedliche Leistungen: So überlässt Simova u.a. von Dritten hergestellte Standardsoftware oder entwickelt im Rahmen von Projektverträgen individuelle Softwarelösungen für seine Kunden. Softwarepflegeleistungen können zusätzlich vereinbart werden, sofern sie nicht bereits, wie bei bestimmten Mietverträgen, Bestandteil der Leistungen sind.
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Die unter diesem Kapitel A. enthaltenen „Allgemeinen Bestimmungen“ finden auf alle Verträge zwischen Simova und dem Kunden Anwendung. Kapitel B. regelt „Besondere Bestimmungen für Mietverträge“, Kapitel C. „Besondere Bestimmungen für Projektverträge“ und Kapitel D. „Besondere Bestimmungen für Softwarepflege und optionale Leistungen“. Auf Kaufverträge finden ausschließlich die „Allgemeinen Bestimmungen“ Anwendung.
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Diese AGB gelten für alle zwischen Simova und dem Kunden geschlossenen Verträge. Sie gelten auch für künftige Verträge zwischen Simova und dem Kunden, selbst wenn bei der Beauftragung nicht erneut auf die Geltung der AGB hingewiesen wurde. Abweichende Bestimmungen des Kunden finden nur dann Anwendung, wenn deren Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Ergänzend gelten die etwaigen herstellerspezifischen Nutzungsbedingungen, sowie die von Simova zur Verfügung gestellte Leistungsbeschreibung.
2. Nutzungsrechte
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Mangels anderweitiger Abrede räumt Simova dem Kunden an der Software und der zugehörigen Dokumentation ein einfaches (nicht-ausschließliches), zeitlich unbeschränktes (im Falle der Miete ein zeitlich beschränktes), auf das lizensierte Gebiet beschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung zu eigenen geschäftlichen Zwecken im vertraglich bestimmten Umfang ein. Der Quellcode ist nicht Gegenstand der Rechtsübertragung.
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Auch die Dokumentation darf nur für eigene geschäftliche Zwecke verwendet werden, z.B. Schulung und Einarbeitung von Mitarbeitern, sowie zum Zweck der Migration auf ein anderes Softwaresystem. Der Kunde muss dokumentieren, wer Kopien der Dokumentation erhalten hat und wo diese gespeichert sind. Simova ist berechtigt, Einsicht in diese Dokumentation zu nehmen.
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Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf Datenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen nicht entfernt werden.
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Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie des Programms zu erstellen. Er hat auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anzubringen. Im Übrigen sind Vervielfältigungen des Programms unzulässig, soweit sie nicht zu dem vertraglich bestimmten Gebrauch notwendig sind.
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Der Kunde ist verpflichtet, Simova auf Anfrage über Anzahl, Speichermedium und Aufbewahrungsort der angefertigten Kopien zu unterrichten. Für den Fall, dass die Software mittels Lizenzschlüssel geschützt ist, erhält der Kunde während der Vertragslaufzeit den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der Software im vertraglich bestimmten Umfang.
3. Personaleinsatz und Subunternehmer
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Simova ist frei bei der Auswahl der Personen, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzt werden. Der Kunde ist nicht weisungsbefugt und zwar auch dann nicht, wenn die Leistungen in seinen Räumlichkeiten erbracht werden.
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Simova ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Auf schriftliche Anfrage des Kunden wird Simova dem Kunden die im Vertragsverhältnis eingesetzten Subunternehmer benennen.
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Der Kunde hat das Recht, den Austausch eines Subunternehmers zu verlangen, wenn die Beauftragung dieses Subunternehmers für den Kunden schwerwiegende Nachteile bedeutet, z.B. Offenlegung von Informationen an einen Konkurrenten. Der Kunde trägt die aufgrund des Austausches entstehenden Mehrkosten.
4. Pflichten des Kunden
Der Kunde ist im Rahmen der Vertragserfüllung zur Mitwirkung verpflichtet. Die ihm im Einzelnen obliegenden Pflichten ergeben sich aus Anlage 1 zu diesen AGB.
5. Vergütung
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Die vertragsgegenständlichen Leistungen werden nach Maßgabe der aktuellen Preisliste vergütet, soweit nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
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Im Rahmen der Softwaremiete ist die Miete monatlich im Voraus zu entrichten. Softwarepflegeleistungen werden im Rahmen der Softwaremiete nicht gesondert berechnet. Die Miete wird erstmals mit Bereitstellung der Software und sodann jeweils am ersten Tag eines Monats fällig.
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Im Rahmen von Projektverträgen ist die Vergütung spätestens zum Zeitpunkt der Projektabnahme fällig. Haben die Parteien vertraglich eine Vergütung für die einzelnen abgenommenen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. Haben die Parteien keine Vergütung für einzelne abgenommene Teile bestimmt, ist Simova berechtigt, von dem Kunden für jede vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe zu verlangen, in der der Kunde durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden.
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Im Rahmen von Softwarepflegeverträgen ist die Vergütung jeweils für ein Kalenderjahr im Voraus zu leisten. Sie ist, gegebenenfalls anteilig, erstmals am ersten Werktag des Monats fällig, in dem die vertraglich geschuldete Leistung erstmals zu erbringen ist; danach jeweils am ersten Werktag eines neuen Kalenderjahres.
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Soweit nicht anders vereinbart, werden Reisezeiten zur Hälfte als Arbeitszeit vergütet.
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Materialaufwand, Reisekosten und Spesen werden gesondert in der tatsächlich angefallenen Höhe ausgewiesen und vom Kunden erstattet.
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Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen.
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Simova behält sich vor, die Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten bei Veränderung der die Kosten der Leistungen beeinflussenden Faktoren (z.B. Personal, Material und Arbeitsmittelkosten) zu erhöhen. Im Fall einer Erhöhung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem (1) Monat zum Ende des Monats vor Inkrafttreten der Vergütungserhöhung zu kündigen.
6. Sachmängelgewährleistung
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Weist die Software einen nicht nur unerheblichen Mangel auf, wird Simova den Mangel in angemessener Zeit nach Wahl von Simova durch Anpassung der Software oder durch eine Neu-Lieferung der Software beseitigen.
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Führen voraussichtlich weder die Anpassung noch die Neulieferung zur Beseitigung des Fehlers, ist Simova berechtigt, den Mangel durch eine Fehlerumgehung zu beseitigen. Soweit diese für den Kunden zumutbar ist, gilt sie als Nacherfüllung.
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Der Kunde ist erst wenn die Nachbesserung bezüglich desselben Mangels mindestens zweimal fehlgeschlagen ist, berechtigt, die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 8 dieses Kapitels.
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Das Recht zur Selbstvornahme gemäß § 637 BGB ist ausgeschlossen.
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Zeigt sich, dass eine Programmstörung nicht auf einen von Simova zu vertretenden Mangel zurückzuführen ist, wird der Kunde Simova für die erbrachten Leistungen angemessen vergüten.
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Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf solche Software, die der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von Simova ändert, es sei denn der Kunde weist nach, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich war.
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Darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf Software, die der Kunde nicht in der vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich war.
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Die Sachmängelgewährleistungsansprüche des Kunden verjähren nach zwölf (12) Monaten ab Lieferung der Software. Abweichend von Satz 1 verjähren die Gewährleistungsansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn Simova den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Haftung gemäß Ziffer 8 dieses Kapitels bleibt hiervon unberührt.
7. Rechtsmängel
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Sofern rechtskräftig festgestellt wird, dass die Leistungen von Simova Rechte Dritter verletzen, wird Simova auf eigene Kosten die erforderlichen Rechte erwerben. Alternativ ist Simova berechtigt, soweit die mit dem Kunden vereinbarten Funktionalitäten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, die Software so abzuändern, dass die Rechte Dritter nicht mehr beeinträchtigt werden.
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Sollten Dritte gegenüber dem Kunden eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen, wird der Kunde Simova proaktiv bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Beilegung dieser Streitigkeiten unterstützen. Die Prozessführung obliegt allein Simova, wobei sich die Vertragspartner eng abstimmen und gegenseitig unterstützen werden. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, ohne die vorherige Zustimmung von Simova, gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche zu schließen oder Prozesshandlungen vorzunehmen, die sich auf das Verhältnis von Simova zu dem Kunden auswirken können. Die Zustimmung von Simova ist nicht erforderlich, sofern eine vorstehende Handlung zur Vermeidung schwerwiegender Nachteile für den Kunden erforderlich ist und eine vorherige Zustimmung von Simova nicht eingeholt werden kann.
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Hat Simova im Hinblick auf die Rechtsverletzung schuldhaft gehandelt, wird Simova den Kunden von solchen Ansprüchen Dritter freistellen. Die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 8. dieses Kapitels gilt entsprechend.
8. Haftung
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Simova haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
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Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die jeweils vertraglich vereinbarte Vergütung, bei Dauerschuldverhältnissen die jeweils in einem halben Jahr zu zahlende Vergütung, der Höhe nach dem vertragstypischen Schaden entspricht.
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Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Insbesondere haftet Simova nicht für etwaige Rechtsverstöße des Kunden im Umgang mit der zur Verfügung gestellten Software.
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Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der Parteien.
9. Datenschutz
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Die Vertragspartner beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Sofern Simova im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, werden die Vertragspartner einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag gemäß § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) abschließen.
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Die Vertragspartner verpflichten ihre Mitarbeiter und die von ihnen eingesetzten Subunternehmer gemäß § 5 BDSG auf die Einhaltung des Datengeheimnisses, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht.
10. Geheimhaltung
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Die Vertragspartner vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. „Vertrauliche Informationen“ sind der Vertrag nebst Anlagen sowie alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
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Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,​
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die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen; soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger den anderen Vertragspartner vorab unterrichten und ihm Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
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die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
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die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
verletzt werden;
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Die Vertragspartner werden Dritten Zugang zu vertraulichen Informationen nur dann gewähren, wenn diese dem Berufsgeheimnis unterliegen oder wenn diesen zuvor diesen Geheimhaltungsverpflichtungen entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Vertragspartner nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung des Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
11. Abtretungsverbot, Aufrechnung
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Der Kunde ist zur Abtretung von Ansprüchen gegen Simova an Dritte nur nach schriftlicher Zustimmung von Simova berechtigt. § 354a HGB bleibt unberührt.
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Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
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Auf den Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
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Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Dortmund.
B. Besondere Bestimmungen für Mietverträge
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1. Anwendungsbereich und Vertragsgegenstand
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Gegenstand eines Mietvertrages ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung von Standardsoftware nebst Einräumung der zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte sowie Softwarepflegeleistungen gemäß Kapitel D dieser AGB.
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Installations- und Einrichtungsmaßnahmen sind nicht Gegenstand des Mietvertrags. Sie können aber als zusätzliche Leistungen gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.
2. Gewährleistung und Haftung
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Simova leistet im Rahmen der Softwaremiete während der Vertragslaufzeit Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software.
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Die verschuldensunabhängige Haftung von Simova für Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
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Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn Simova ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von Simova verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
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Im Übrigen finden die Bestimmungen gemäß Kapitel A. 6.-8. entsprechende Anwendung.
3. Vertragslaufzeit und Kündigung
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Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr und beginnt mit Unterzeichnung des Vertrags.
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Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, es sei denn, der Vertrag wird drei (3) Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich durch eine Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner gekündigt.
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Jeder Vertragspartner kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner außerordentlich kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt für Simova insbesondere dann vor, wenn der Kunde wiederholt fällige Vergütungen nicht leistet, der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
stellt oder der Kunde die Pflichten aus dem Vertrag nicht einhält.
C. Besondere Bestimmungen für Projektverträge
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1. Anwendungsbereich und Vertragsgegenstand
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Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Durchführung von Softwareprojekten, insbesondere der Anpassung von Standardsoftware oder der Entwicklung und Programmierung von Individualsoftware.
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Softwarepflegeleistungen nach Abschluss des Projektvertrags können gesondert vereinbart werden.
2. Erbringung von Anpassungsleistungen
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Sofern vereinbart, passt Simova die Software an die Erfordernisse des Kunden an. Der von Simova geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. In der Leistungsbeschreibung werden die von Simova zu erbringenden Anpassungsleistungen konkretisiert. Die finale, auch vom Kunden bestätigte Leistungsbeschreibung legt die von Simova geschuldeten Leistungen abschließend fest.
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In der Leistungsbeschreibung ist zudem festgelegt, zu welchen Terminen Simova die jeweiligen Teilleistungen voraussichtlich erbringen wird („Projektplan“). Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, stellen die angegebenen Termine nur unverbindliche Leistungszeitpunkte für Simova dar. Simova ist nicht verpflichtet, die geschuldeten Leistungen vor den jeweiligen Leistungszeitpunkten zu erbringen.
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Soweit zusätzlich vereinbart, erstellt Simova auch eine projektspezifische Dokumentation.
3. Change Request
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Die Vertragspartner können Änderungen oder Ergänzungen des im Pflichtenheft vereinbarten Leistungsumfangs vorschlagen („Change Request“).
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Simova prüft, ob der Change Request technisch durchgeführt werden kann und teilt dem Kunden die Auswirkungen auf die Projektumsetzung, insbesondere eine Verschiebung der Leistungszeitpunkte und eine Anpassung der Kostenschätzung in Textform mit. Stellt Simova den Change Request, wird Simova den Kunden mit dem Change Request die vorgenannten Informationen mitteilen.
4. Abnahme
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Das Projekt wird mangels anderweitiger Abrede zunächst in Teilen abgenommen. Nach Fertigstellung des Gesamtprojekts erfolgt die Abnahme des gesamten Projekts. Der Abnahmeprozess stellt sich wie folgt dar:
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Simova zeigt dem Kunden die Abnahmefähigkeit einzelner Funktionen an und stellt sie ihm zur Verfügung. Der Kunde prüft daraufhin innerhalb von zwei (2) Wochen, ob die geschuldete Leistung vertragsgemäß erbracht wurde („funktionaler Prozesstest“) und nimmt sie anschließend ab. Der funktionale Prozesstest wird anhand der von Simova benannten Teststrategien und Testskripten durchgeführt. Während des funktionalen Prozesstests wird der Kunde bei Bedarf durch Simova unterstützt. Der Inhalt des Prozesstests wird zur Vorbereitung der Systemabnahme protokolliert. Die Abnahme aller Funktionen ist Voraussetzung für die sich anschließende Systemabnahme.
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Nach Fertigstellung aller vertraglich vereinbarten Funktionen zeigt Simova dem Kunden die Abnahmefähigkeit des Systems an. Die Systemabnahme bezieht sich auf die gesamte Implementierung des Systems. Der Kunde prüft innerhalb von zwei (2) Wochen nach der Anzeige der Abnahmefähigkeit, ob das System den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entspricht. Die Systemabnahme und etwaige Mängel werden dort protokolliert. Die Aufbereitung der Systemabnahme erfolgt durch Simova. Eine
Systemabnahme in Modulen oder Teilschritten ist einer vollständigen Abnahme des Systems gleichzusetzen. Die Systemabnahme ist Voraussetzung für den Echtstart. -
Nach der Systemabnahme erfolgt der Echtstart. Der Kunde prüft die Betriebsbereitschaft des Systems durch Einsatz in seinem Geschäftsbetrieb. Während der ersten Wochen des Echtstarts wird Simova den Kunden unterstützen, wenn dies vom Kunden angefordert wird. Die Dauer der Unterstützung ergibt sich aus dem Vertrag. Vier Wochen nach erfolgreichem Echtstart erfolgt die endgültige Projektabnahme.
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Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde weder eine Teil- noch die endgültige Projektabnahme verweigern. Diese Mängel werden detailliert und abschließend in dem jeweiligen Abnahmeprotokoll aufgeführt.
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Bestehen keine die Abnahme hindernden Mängel, hat der Kunde spätestens nach zwei (2) Wochen ab der jeweiligen Anzeige der Abnahmefähigkeit schriftlich die Abnahme zu erklären; nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen.
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Bestehen die Abnahme hindernde Mängel an der geschuldeten Leistung, teilt Simova dem Kunden die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mit und beseitigt die angezeigten Mängel. Simova stellt die geschuldete Leistung sodann erneut zur Abnahme bereit, wobei die Prüfung der geschuldeten Leistung nur die angezeigten Mängel erfasst, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
D. Besondere Bestimmungen für Softwarepflege und optionale Leistungen
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1. Anwendungsbereich und Vertragsgegenstand
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Die nachfolgenden Bestimmungen finden im Rahmen von Mietverträgen sowie dann Anwendung, wenn ergänzend zu einem Kauf- oder Projektvertrag oder ausschließlich Softwarepflege („Wartung“) beauftragt wurde. Hat der Kunde Standardsoftware oder
Softwarekomponenten im Rahmen eines Miet-, Kauf- oder Projektvertrags von Simova erworben, gelten jedoch vorrangig die jeweiligen Mängelgewährleistungsrechte. -
Sofern Dritthersteller nach Vertragsschluss aktualisierte Programmversionen zur Verfügung stellen, bezieht sich die Softwarepflege auf diese Programmversionen. Microsoft-Programmversionen werden nur innerhalb der „Microsoft-Mainstream-Support“-Phase gepflegt.
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Simova führt im Rahmen der Softwarepflege vorbeugende Maßnahmen zur Verbesserung der zu pflegenden Software in ihrem organisatorischen Aufbau und Programmablauf durch, beseitigt etwaige Programmfehler und passt die Software innerhalb der jeweils vorgesehenen Zeitfenster an geänderte gesetzliche, behördliche oder sonstige Bestimmungen an. Im Rahmen der vorbeugenden Maßnahmen implementiert Simova verbesserte Programmversionen, z.B. Updates und Patches, die der Softwarehersteller von Zeit zu Zeit bereitgestellt. Hinsichtlich vermieteter oder verkaufter Standardsoftware beschränkt sich die Softwarepflege auf vorbeugende
Maßnahmen. -
Simova wird nach einer Störungsmeldung durch den Kunden innerhalb der in der Anlage 2 dargelegten Reaktionszeit den Beginn der Störungsbeseitigung gegenüber dem Kunden in Textform anzeigen. Simova wird darin die Priorisierung der Störung und die voraussichtliche Dauer der Störungsbeseitigung mitteilen.
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Die Art und Weise der Störungsbeseitigung liegen im Ermessen von Simova. Zur Beseitigung einer Störung kann Simova auch Handlungsanweisungen für den Kunden erstellen, die vom Kunden zu befolgen sind. Sofern Simova innerhalb der Wiederherstellungszeit die Störung nicht vollständig beseitigen kann, wird Simova auf eigene Kosten eine Umgehungslösung integrieren, die den Funktionsumfang der zu pflegenden Software weitgehend zur Verfügung stellt. Simova wird die Störung sodann unverzüglich beseitigen.
2. Grenzen der Leistungserbringung / Optionale Leistungen
Sofern die Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, schuldet Simova im Rahmen der Softwarepflege insbesondere nicht:
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die Installation und Einrichtung der Software;
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Einweisung und Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit der Software;
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die Pflege von Altständen (bei Microsoft-Programmversionen: Extended Support);
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die Pflege der Software an anderen Orten als an dem vertraglich vereinbarten Installationsort;
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die Pflege der Software auf einem anderen als dem vertraglich vereinbarten IT-System;
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die Sicherung von Daten des Kunden; Unterstützung bei der Rekonstruktion von Softwareständen und -daten nach einem technischen Defekt, soweit eine zeitaktuelle Datensicherung bei dem Kunden vorhanden ist.
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Leistungen für die Software, die unmittelbar daraus folgen, dass der Kunde Empfehlungen von Simova im Rahmen der Softwarepflege nicht beachtet oder die Software nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechend verwendet hat.
Solche optionalen Leistungen können gesondert vereinbart werden.
Anlage 1 – Pflichten des Kunden
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Die nachfolgend genannten Mitwirkungspflichten des Kunden sind echte vertragliche Leistungspflichten und keine bloßen Obliegenheiten. Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden können sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergeben.
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Der Kunde ist verpflichtet, die ihm von Simova überlassene Software unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, Simova unverzüglich Anzeige zu machen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.
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Der Kunde testet die ihm von Simova überlassene Software auf Verwendbarkeit, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung oder eines Softwarepflegevertrags bekommt.
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Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass ein Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
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Der Kunde schafft in seiner Sphäre die Voraussetzungen, die erforderlich sind, damit Simova die geschuldete Leistung erbringen kann. Hierzu zählt insbesondere:
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Zugang zu den Räumlichkeiten des Kunden,
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Bereitstellung und Zugriff auf die IT-Infrastruktur des Kunden,
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Bereitstellung der erforderlichen Informationen,
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Mitwirkung bei der Spezifikation von Leistungen,
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Mitwirkung an Testläufen und Funktionsprüfungen,
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Beschaffung aller erforderlicher Genehmigungen,
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Ausführliche Beschreibung von Fehlern.
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Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichend vereinbart, erbringt der Kunde seine Mitwirkungspflichten und Beistellungen auf eigene Kosten zum vereinbarten Zeitpunkt und in der für den Erfolg des Projekts erforderlichen Art und Weise unverzüglich, nachdem Simova ihn vorab dazu aufgefordert hat, es sei denn, der Zeitpunkt für die Erbringung der Mitwirkungsleistungen ergibt sich aus dem Projektplan.
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Erbringt der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht zur rechten Zeit und/oder in der erforderlichen Art und Weise, kann Simova die gemäß Gesetz zustehenden Rechte, insbesondere Entschädigung, Rücktritt, Schadensersatz oder Kündigung, ausüben.
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Simova ist bis zur vollständigen Erfüllung der Mitwirkungsleistung selbst nicht zur Leistung verpflichtet. Nach Ablauf von zwei (2) Wochen ist Simova nicht mehr verpflichtet, Ressourcen für die Durchführung des Projektes vorzuhalten. Nachdem der Kunde die geschuldete Mitwirkungshandlung erbracht hat, werden die Vertragspartner unter Berücksichtigung der Verzögerung und etwaigen Leistungspflichten von Simova gegenüber anderen Kunden die voraussichtlichen Leistungszeitpunkte im Projektplan angemessen verschieben.
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Für den Zeitraum zwischen der vereinbarten Vornahme der Mitwirkungshandlung und der nachgeholten Vornahme oder der Erklärung des Rücktritts, längstens jedoch für zwei (2) Wochen, zahlt der Kunde Simova eine Vergütung für die Bereitstellung der Ressourcen gemäß der aktuellen Preisliste von Simova. Die Vergütung reduziert sich um den Betrag ersparter Aufwendungen oder um den Betrag, den Simova durch eine anderweitige Beauftragung in dem Zeitraum hätte erwerben können. Weitergehende Ansprüche nach §§ 642, 643 BGB bleiben vorbehalten.
Anlage 2 – Service Level Agreement
1. User Helpdesk
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Simova stellt für den Kunden während der Geschäftszeiten ein User-Helpdesk zur Verfügung.
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Die Geschäftszeit beschreibt den Zeitraum, innerhalb dessen Simova die Störungsbeseitigung schuldet.
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Die Geschäftszeit ist montags bis donnerstags, mit Ausnahme von bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen, von 8:00 Uhr bis 17 Uhr; Freitag von 8:00 Uhr bis 15.30 Uhr.
2. Störungsklassen
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Simova wird eingehende Störungen in Abhängigkeit von ihrer Schwere und Auswirkung auf das System bei Kunden in die Priorität I bis III einordnen.
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Priorität I: Dringend, der Betriebsablauf ist unterbrochen. Alle Arbeitsplätze sind betroffen.
Beispiel: Die Anwendung ist nicht lauffähig, es kommt zu Programmabstürzen. Das Drucken, Auswählen und/oder die Übergabe von Daten kann nicht gestartet werden. Daten werden nicht oder nicht richtig und vollständig gespeichert oder gelesen. -
Priorität II: Hoch, der Betriebsablauf ist beeinträchtigt. Einzelne Arbeitsplätze sind betroffen.
Beispiel: Die Funktionsweise der Anwendung ist beeinträchtigt oder es kommt zu Fehlfunktionen, insbesondere Meldungen sind unverständlich oder stehen nicht im richtigen Kontext zur aufgerufenen Funktion. Funktionalitäten zeigen nicht die zu erwartenden Ergebnisse. Das Antwortzeitverhalten verhindert eine übliche Nutzung der Software. -
Priorität III: Niedrig, der Betriebsablauf ist nicht beeinträchtigt.
Beispiel: Ein Arbeiten mit der Software ist möglich, wenn auch nicht durchgängig innerhalb der vereinbarten Parameter. Bedienerfreundlichkeit ist verbesserungsbedürftig. Fehlerfunktionen können umgangen werden.
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Im Rahmen der Störungsmeldung kann der Kunde eine Priorisierung vorschlagen. Die endgültige Einordnung obliegt jedoch Simova.
3. Reaktionszeit
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Die Reaktionszeit beschreibt den Zeitraum zwischen dem Eingang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung und dem Beginn der Störungsbeseitigung sowie der Information des Kunden über den Beginn der Störungsbeseitigung durch Simova.
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Die Reaktionszeit wird unterbrochen, wenn die Geschäftszeit vor Ablauf der Reaktionszeit endet. Die Reaktionszeit läuft weiter, sobald die nächste Geschäftszeit beginnt.
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Die Reaktionszeit ist abhängig von der Priorität der Störung und ist wie folgt festgelegt:
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Priorität I: 3 Stunden
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Priorität II: 6 Stunden
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Priorität III: 24 Stunden
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Sofern nicht explizit schriftlich anderweitig vereinbart, schuldet Simova keine Fehlerbehebung innerhalb bestimmter Behebungszeiten.